Behandlungsfehler was kann man tun?

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Buch Sina Ärztepfusch

ISBN: 3800070146 Ueberreuter Verlag

Das Buch beinhaltet u.a.Sina Mareens Schicksaal

Memoriam
Katze
AKMG Medizingeschädigte

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www.kindesmisshandlung-brauch.de

Unser Kind wäre nicht gestorben, hätte man es ordentlich behandelt

Zwei Erwachsene Ärzte behandeln ein kleines ihnen anvertrautes Kind.  Das Kind wird

nach der Behandlung im Narkotisierten Zustand aus der Praxis

von beiden Ärzte entlassen und stirb. An den Folgen der unsachgemässen

Behandlung und mangeln dem Pflichtbewusstsein. Ein Arzt wird vor Gericht gestellt. Der andere nicht.

 

Meine Erkenntnisse nach 5 Jahren: Recht hat mit Recht nichts zu tun.

Grab
Artikel und Leserbrief

Im Berufungsverfahren gegen die Zahnärztin wurde festgestellt, dass mit dem Ausgleich des Anästhesisten alle Ansprüche auch gegen die behandelte Zahnärtzin erledigt sind.

Einige Auzüge aus dem Verlauf:

MDR Beitrag Tod vom kleinen Hannes beim Zahnarzt

Ein Anwalt schrieb dazu:

Die vorhandene Behandlungsdokumentation der Zahnärztin ergibt insoweit eine Unstimmigkeit, als in Vollnarkose am 23.10.02 auch die Zähne 53, 63 und 64 behandelt worden sein sollen, welche nach dem 01-Befund vom 27.9.02 nicht kariös gewesen sein sollen. In der Regel wird mit dem 01-Befund aufgrund einer eingehenden Untersuchung der vollständige vorhandene Zustand erfaßt, ansonsten ist die 01 nicht ordnungsgemäß erbracht. Zumindest für die Zähne 53 und 63, die am 23.10.02 mit einer 3-flächigen Füllung versorgt worden sein sollen, ist das fraglich.

Kommentar:Im Klartext ist das zweideutig zu verstehen. Einmal wurde entweder der Befund 01 nicht ordnungsgemäss durchgeführt. Oder wurden gesunde Milchzähne aufgebohrt und 3-flächig gefüllt. Die Zahnärztin äusserte sich bisher nicht dazu.

 

Gutachterkomission vom 24.10.2005

Zitat aus dem Antwortschreiben der Landeszahnärztekammer:

Ein Verfahrensproblem stellt sich nämlich vorab: nach dem Statut der Gutachterkommission sind Beteiligte des Verfahrens der Patient bzw. die Patientin und der betroffene Zahnarzt bzw. die betroffene Zahnärztin. Folgerichtig wird die Gutachterkommission auch nur auf Antrag des Patienten/der Patientin oder des betroffenen Zahnarztes/der betroffenen Zahnärztin tätig. Dies schließt es aus, dass die Gutachterkommission auf Antrag von Hinterbliebenen eines Patienten bzw. einer Patientin tätig wird.

(Anmerkung: Sina Mareen war 3 Jahre alt.)

Kurze Zusamenfassung des Verfahrenslauf gegen die Zahnärztin:

Die Verfahren gegen die Zahnärztin waren und wurden von allen Richtungen blockiert.
Dies beginnt mit dem Antrag des Strafverfahrens. Von der Saatsanwaltschaft wurde nie
ermittelt aber eingestellt wegen fehlendem öffentlichen Interesse. Zeugen wurden nie gehört. Und auf den Privatklageweg verwiesen. Hier stehen die Chancen sehr schlecht für den Kläger.

Im weiteren Verlauf wendeten wir uns an die zuständige Zahnärztekammer Baden Württemberg. Von dort aus bekam man nur den Hinweis, dass der Vorfall tragisch und schrecklich ist. Wir bekamen eine Liste von Gutachtern für ein Zievielverfahren.

Die Gutachterkommission der LZK lies uns auch abblitzen - Siehe unten Anlage 1-

Letztendlich wanden wir uns an das Landesberufsgericht. Diese Schrieben in ihrer Ablehnung
dass alles dem Narkosearzt zuzuordnen sei. Unsere Vorwürfe wurden erst gar nicht geprüft. Zumindest haben wir das nicht mitbekommen.

Zuguter letzt haben wir dann Zivielklage beim LG Ellwangen eingereicht. Nach einem Güteversuch ging es dann los. Dort hatte man zwar Verständnis für uns aber meiner Frau hatte man gar nichts geglaubt.

Alles was sie sagte wurde anders weiterinterpretiert. Der Zahnärztin samt ihrer Zeugen
wurde volles Vertrauen geschenkt. Eine Zeuging der Zahnärztin gab sogar an, sie würde unsere Familie gut kennen (Ich kenne die Frau nicht). Man glaubte das. Es wurden von der Zahnärztin Alternativen genannt wie zum Beispiel wir können die Zähne ja dort, dort oder dort machen lassen. Dem Gericht reichten diese Angaben als mediztinische Alternativen. Das es sich aber um keine Alternativen in der medizinischer Abhandlungsmöglichkeit handelt,

wurde vom Gericht gar nicht in Betracht gezogen. Gutachter wurden trozt unserer Anträge nie beauftragt. Schlampiger 01-Befund der Zahnärztin wurde nicht gewertet. Ich hatte im Vorfeld auch schon Behandlungen mit dieser Zahnärztin abgelehnt, da ich ihr gegenüber immer skeptisch war, interessierte das Gericht auch nicht. Die Zahnärztin hatte sogar angegeben, dass unsere Tochter wach gewesen wäre und sie mit ihr gesprochen hätte. Auch das weicht im wesentlichen von der Feststellung der großen Strafkammer ab.

Das glaubte das Gericht, obwohl im Strafverfahren gegen den Narkosearzt
sich alle Gutachter einig waren, dass aufgrund der Medikation es unmöglich war, dass sie wach gewesen ist. Dies gab auch der Narkosearzt an, nämlich das unsere Tochter im narkotisierten Zustand entlassen wurde. Er sagte wörtlich: "Das Kind war weder wach noch ansprechbar."

Sie wurde mit dem Kopf nach unten hängend vom Narkosearzt hinausgetragen. Die Zahnärztin als behandelnde Ärztin stand daneben und unternahm nichts, und hatte dies auch angegeben dies beobachtet zu haben.

Zuguterletzt steht im Urteil vom Zivielgericht  LG Ellwangen im Urteil, dass 4 Zähne gezogen wurden.Wahrscheinlich haben die drei Richter sich nicht die Mühe gemacht. Es wurden nämlich nur die 2 oberen Schneidezähne gezogen.

Es ging auch mal darum, dass die Zahnärztin angab meiner Frau die Telefonummer des Narkosearztes mitgegeben zu haben, und sie diese aus dem Telefonbuch rausgesucht hat.

Das Gericht fragte warum sie die Nummer aus dem Telefonbuch raussuchte. Hier gab die Zahnärztin samt ihrer im Saal anwesenden Zeugen an:” Weil der Narkosearzt erst kürzlich umgezogen sei.”

Ich begriff hier im Gerichtssaal das man keine Interesse hat dies ordentlich zu Verhandeln. Meine Frau als Zeuge wurde rausgeschickt aus dem Saal. Die Zeugen der Zahnärztin nicht, und gaben alle ihren kommentar ab, weshalb man das Telefonbuch benötigte um die Nummer und Anschrift des Narkosearztes dort zu suchen.

Die Angaben  glaubte das Gericht ohne dies zu Prüfen. Hätte das Gericht dies geprüft, hätte es festellen müssen, dass im Ermittlungsbericht der Kripo ein Tippfehler ist. Hier wurde statt das Jahr 2000 das Jahr 2002 vertippt. Nach eigenen Recherchen beim Telefonbucharchiv in Frankfurt am Main stellte ich fest, dass der Umzug des Narkosearztes schon Jahre zurücklag und unter kürzlich verstehe ich was anderes.

Das nur eine Aufklärung gegenüber einem Elternteil ausreichend ist, selbst wenn es sich um eine Behandlung handelt die recht Umfangreich ist, entbehrt jedem Verständnis. Auch dann, wenn der Patient nicht vollumfassend aufgeklärt wurde. Deshalb bin ich immer noch der Meinung, da der 01 Befund der Zahnärztin schlampig und falsch dokumentiert war, dass diese selber nicht einmal wusste, in welchem Umfang die Behandlung stattfinden sollte.

Nach Recht muss eine Aufklärung gegenüber dem Patienten oder  Eltern von einem Fachpersonal durchgeführt werden. Mir gegenüber wurde dies nicht gemacht.

Dies interessierte das LG Ellwangen auch nicht.

Am Ende hatten wir auch nicht mehr die Kraft das Verfahren weiterzuführen und nahmen die Berufung wegen dem Vergleich mit dem Narkosearzt  zurück. Die Wahrheit hierüber kennt meine Frau und die Zahnärztin selber.

Denn es ändert alles nichts daran, dass unser Tochter die Zahnbehandlung nicht überleben konnte.